143. Das Schweizer Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte Person bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach hätte prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht elementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihr zu erwartende Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.