Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Dennoch vertritt die Antragstellerin im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. 141. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht jedes Sportlers ist, sich über die geltenden Dopingbestimmungen zu informieren.