140. Es ist der angeschuldigten Person vorzuhalten, dass sie ein Produkt bestellte, ohne genau zu wissen, um was für ein Produkt und mit welchen Inhaltsstoffen es sich handelt. Wie die Antragstellerin richtigerweise festhielt, nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei.