134. Die Antragstellerin führt in der Replik vom 27. Juni 2024 aus, das Verhalten der angeschuldigten Person sei äusserst sorgfaltslos gewesen. Sie könne nicht nachweisen, dass sie kein grobes Verschulden treffe und sie nicht grobfahrlässig DHEA online bestellt habe. Die Angabe nach Ziffer 31 der Stellungnahme vom 5. März 2024, wonach sie die verbotene Substanz von ihrer Komplementärmedizinerin von Herbalife erhalten hätte, sei nicht nachgewiesen. Zudem könnte eine Komplementärmedizinerin auch kein DHEA verschreiben.