Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei. Die Antragstellerin führte weiter aus, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich. Deshalb handle es sich um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.