133. Die Antragstellerin vertritt im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. Allerdings nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei.