129. Der Umstand, dass sich die Kriterien seither geändert haben und die angeschuldigte Person ab dem 1. Januar 2021 (und bis zum 28. Oktober 2022) keine International-Level-Athletin mehr ist, macht sie nicht automatisch zu einer Freizeitsportlerin. Das Doping-Statut von Swiss Olympic ist eigenständig auszulegen (Art. 24.1). Dies gilt auch für den Begriff des Freizeitsportlers, was in der Rechtsprechung des TAS anerkannt wird (vgl. TAS 2022/A/8925 und TAS 2022/A/9155, Abs. 217 ff).