Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen». 128. Das Doping-Statut scheint also SSI grundsätzlich die Kompetenz zu geben, über die Qualifizierung eines Athleten als Freizeitsportler zu befinden, sofern nicht ein Anwendungsfall der in der Definition erwähnten Ausnahmen («[...]. Ausgenommen davon [...]) gegeben ist. Da in casu die angeschuldigte Person faktisch bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin war, kommt bei ihr aufgrund dieser Bestimmung im Doping- Statut eine Qualifikation als Freizeitsportlerin nicht in Frage.