Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei nicht als schutzbedürftige Person zu qualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der Sperre nach Art.10.6.1.3 des Doping- Statuts profitieren. Zudem könne Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts nur zur Anwendung kommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was vorliegend nicht der Fall sei.