124. Die Antragstellerin führte aus, dass die angeschuldigte Person per Definition keine Freizeitsportlerin sei. Bei ihr greife das im Anhang des Doping-Statuts bei der Definition des Begriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene Ausschlusskriterium der International-Level- Athletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden.