122. Alle Reduktionen gemäss Art. 10.6.1 Doping-Statut schliessen sich gegenseitig aus und sind alternativ. Vorliegend könnte Art. 10.6.1.3 Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.