120. Deshalb handelt es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren angezeigt ist. 121. Eine mögliche Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens ist in den Art. 10.6.1. und 10.6.2 Doping-Statut vorgesehen.