118. Es erscheint für das Schweizer Sportgericht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. Allerdings ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass sie als erfahrene Reiterin, zumal sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teilnehme, das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln hätte erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei.