117. Die angeschuldigte Person bringt vor, es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, dass sie mit der Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels, welches ihrer Freundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im Kanton D.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein Dopingvergehen begehe würde. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als Hobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse.