112. Gemäss Art. 10.2.3 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff "vorsätzlich" für Athleten und andere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.