97. Der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz erfordert insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Kommentar zu Art. 2.2.2 des Doping-Statuts). Dieser Nachweis beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz anzuwenden. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von DHEA den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmasses nach Art. 10.2 des Doping-Statuts und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 des Doping-Statuts erfüllt ist.