95. Aufgrund des Geständnisses der angeschuldigten Person, DHEA-Kapseln bestellt zu haben, wenn auch gegen ihre Wechseljahrbeschwerden, ist der Antragstellerin der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person im Sinne des Doping-Statuts die Anwendung von DHEA versucht hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt. 96. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder