93. Weiter führt sie aus, dass es beim Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut darum gehe festzustellen, ob die angeschuldigte Person DHEA online bestellt habe, um diese Substanz anzuwenden. Als die angeschuldigte Person DHEA bestellt habe, habe sie eindeutig die Absicht gehabt, die Substanz einzunehmen. Sie sei somit vorsätzlich vorgegangen und der Versuch der Anwendung sei somit vollendet.