92. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt habe, sei verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies mehrfach zugegeben. Sie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu lindern. Damit habe die Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben und in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.