90. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. 91. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten Anwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen.