Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping- Statut "durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden", wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: "ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen […]".