die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren". 17 89. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 erfordert der Nachweis der "versuchten Anwendung" einer verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art.