85. Der angeschuldigten Person wird vorliegend ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen. Die angeschuldigte Person war zurzeit des angeblichen Verstosses bei einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic lizenziert und bestellte die Produkte an ihrem Wohnsitz in der Schweiz. Der sachliche und der räumliche Geltungsbereich des Doping-Statuts sind somit vorliegend ebenfalls gegeben. VI. Materielles A. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen 86. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und damit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend aufgeführten Tatbestände.