16 82. Die angeschuldigte Person verfügte am 22. Oktober 2022 unbestritten und aktenkundig über eine gültige regionale Springlizenz (Personen-ID: [...]) beim Schweizerischen Verband für Pferdesport und nahm an Turnieren teil. Sie ist zudem Mitglied beim B.________, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport, dem Regionalverband C.________, angeschlossen ist. 83. Abschliessend gilt es noch, den sachlichen und den räumlichen Geltungsbereich des Doping- Statuts zu prüfen.