77. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2022 gegen das Doping-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.