1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden […]". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist".