73. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei sie höchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren. 74. Sollte wider Erwarten eine Sanktion ausgesprochen werden, halte Art. 14.3.6 Doping-Statut ausdrücklich fest, dass eine Veröffentlichung nicht erforderlich sei, wenn der Athlet oder eine andere Person, der oder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen habe, namentlich Freizeitsportler sei.