72. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde weiter ausgeführt, dass sie nicht bestreiten würde, das Produkt bestellt zu haben. Da die anderen Produkte ihr geholfen hätten, habe sie sich - lange vor Kenntnis des Abfangens des DHEA von der Zollbehörde - gegen die Einnahme des DHEA entschieden. Es fehle somit an der der beabsichtigten Verfügungsgewalt diese auszuüben, weshalb der Besitz zu verneinen sei. Demnach liege kein Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut vor. Sollte wider Erwarten angenommen werden, dass der Besitz zu bejahen sei, sei festzuhalten, dass eine ATZ gemäss ABATZ ausgestellt werden könne.