71. Sollte die beurteilende Instanz wider Erwarten der Ansicht sein, dass die Schwelle zum Versuch überschritten worden sei, sei festzuhalten, dass es sich höchstens um eine versuchte Anwendung gehandelt habe und nicht, wie SSI zu Unrecht behaupte, um eine Anwendung der Substanz. Die versuchte Anwendung erfordere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Doping-Statut Kommentar zu 2.2.2). Dieser sei vorliegend nicht bewiesen und somit auch klar zu verneinen.