70. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde ausgeführt, dass durch das Abfangen der Packung DHEA am Zoll, die angeschuldigte Person die Schwelle zum Versuch nicht überschritten habe. Das Bestellen sei nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg der Tatbestandsverwirklichung gewesen. Die Angeschuldigte hätte sich vielmehr auch nach der Einnahme der bereits erhaltenen Produkte dafür entscheiden müssen, das DHEA auch noch einnehmen zu wollen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil kein Bedarf mehr bestanden hätte.