So wie der Sachverhalt sich zeige, liege nur ein Versuch einer Bestellung eines dopingrelevanten Produktes vor. Dieser sei aber nur strafbar, wenn er mit Vorsatz begangen worden sei. Dieser sei hier, wie sie in den Punkte 2, 3 und 6 ihres Plädoyers ausgeführt habe, hundertprozentig zu verneinen. Sie habe nie im Geringsten