61. Jede Sanktionierung gehe gemäss Art. 10.15 des Doping-Statuts mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 des Doping-Statuts einher. Die Veröffentlichung bestehe aus zwei Teilen. Einerseits werde der Name der angeschuldigten Person auf der Liste der gesperrten Personen aufgeführt und andererseits werde über den Fall öffentlich berichtet. B. Die Position der angeschuldigten Person 62. Zusammengefasst macht die angeschuldigte Person im Wesentlichen das Nachfolgende geltend: