12 59. Gemäss dokumentierter Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse und in Übereinstimmung mit Art. 10.12 des Doping-Statuts sei eine einkommensangemessene Busse von mindestens CHF 150.00 gegen die angeschuldigte Person auszusprechen. 60. Nach Art. 10.10 des Doping-Statuts seien allfällige Wettkampfergebnisse der angeschuldigten Person seit dem Datum der Meldung der Zollstelle an SSI zu annullieren. Der Schweizerischer Verband für Pferdesport (neu Swiss Equestrian) sei dafür zuständig und deshalb anzuweisen, dies durchzuführen.