58. Das Verfahren vor der Disziplinarkammer respektive dem Schweizer Sportgericht sei über ein Jahr lang hängig und deshalb sei es aus Sicht von SSI vertretbar, den Beginn der Sperre - fairerweise - in Anwendung von Art. 10.13.1 des Doping-Statuts rückwirkend auf das Datum der Benachrichtigung zu setzen bzw. ab dem 1. Juli 2023.