Zudem könne Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts nur zur Anwendung kommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was vorliegend nicht der Fall sei. 57. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie ohne grobes Verschulden bei der Bestellung bzw. der versuchten Anwendung vorgegangen sei und es gebe keine entlastenden subjektiven Faktoren, die eingreifen würden, um die Sperre auf 21 Monate oder maximal auf 18 Monate zu reduzieren. Daher sei die angeschuldigte Person für 24 Monate zu sperren.