56. Die angeschuldigte Person sei per Definition keine Freizeitsportlerin. Bei ihr greife das im Anhang des Doping-Statuts bei der Definition des Begriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene Ausschlusskriterium der International-Level-Athletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei nicht als schutzbedürftige Person zu qualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der Sperre nach Art.10.6.1.3 des Doping-Statuts profitieren. Zudem könne Art.