Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begehe ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betreffe, und könne der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliege, bestehe die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.