52. SSI stelle damit fest, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich. 53. Deshalb handle es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.