11 51. Allerdings nehme die angeschuldigte Person seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmittel bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei.