49. Nach der Definition vom Doping-Statut sei Verschulden eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasse Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Faktoren wie die Erfahrung des Athleten oder das Risiko, das ein Athlet erkennen hätte müssen, müssten bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens berücksichtigt werden. Die Definition gebe insbesondere an, dass die Tatsache, dass ein Athlet nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich habe, keinen relevanten Faktor bilde, die bei der Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.1 oder 10.6.2 zu berücksichtigen sei.