47. Wie bereits dargelegt, habe die angeschuldigte Person den Kauf von Prasteron (DHEA) und damit sinngemäss auch den Besitz zugegeben. ln Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping- Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor. 48. Gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut betreffe der Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping- Statut keine spezifische Substanz (wie vorliegend), müsse der Athlet nachweisen können, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen worden sei, so dass eine Sperre von zwei Jahren in Betracht kommen könne.