46. Die Definition des Begriffes Besitz in Anhang zum Doping-Statut stelle fest, dass der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person gelte, die den Kauf tätige. lm dazugehörigen Kommentar werde präzisiert, dass schon allein der Kauf eines verbotenen Stoffes Besitz darstelle, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankomme, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde.