45. Gemäss Art. 2.6 Doping-Statut stelle der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch einen Athleten während eines Wettkampfes beziehungsweise ausserhalb von Wettkämpfen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Jedoch könne der Athlet den Besitz durch eine Ausnahmebewilligung (nachfolgend: ATZ) oder durch eine andere annehmbare Erklärung begründen.