44. Dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt habe, sei verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies im vorliegenden Verfahren mehrmals bestätigt. Sie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu lindern. Damit habe die angeschuldigte Person die Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben und in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen vor.