43. Gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut könne die Anwendung, bzw. der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz durch andere zuverlässige Mittel nachgewiesen werden. Als solche «andere zuverlässige Mittel» gelten beispielsweise ein Geständnis durch einen Athleten sowie Belege wie eine verwaltungsrechtliche Verfügung.