39. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person eine regionale Springlizenz beim Schweizerischen Verband für Pferdesport und nehme an Turnieren teil. Sie sei zudem Mitglied beim B.________, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport angeschlossen sei. Folglich falle die angeschuldigte Person aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter den Geltungsbereich des Doping-Statuts. 40. Im Schlussvortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 führte die Antragstellerin aus, dass die Unterstellung der angeschuldigten Person zu den Anti-Doping Bestimmungen nicht bestritten sei.