Die angeschuldigte Person verwies insbesondere auf die Stellungnahme vom 5. März 2024 und bestätigte sinngemäss die darin gestellten Rechtsbegehren. 34. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 genehmigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Antrag des vorsitzenden Richters um Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um einen Monat bis zum 19. Mai 2025. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2025, auf Antrag des vorsitzenden Richters, nochmals um einen Monat verlängert.