Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. Januar 2025 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Die Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl ebenfalls bis zum 16. Januar 2025 abzugeben. Den Parteien wurde weiter mitgeteilt, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde (Art. 23 Abs. 3 VerfRegl).