27. Der Direktor Stiftung Schweizer Sportgericht teilte den Parteien in der Eröffnungsverfügung vom 19. Dezember 2024 ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mit. Darüber hinaus wurden den Parteien die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und die unentgeltliche Rechtspflege informiert.