1. Das vorliegende Verfahren gegen die Angeschuldigte sei einzustellen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei die Angeschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Anti- Doping-Bestimmungen (Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statut 2021 von Swiss Olympic) freizusprechen und von einer Bestrafung abzusehen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Stiftung Swiss Sport Integrity zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid im Resultatmanagement erlassen kann. 4. Subeventualiter sei